Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sie umfasst keine steuerrechtliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten mitzuteilen. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte hierauf rechtzeitig hin.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Korrespondenzsprache bei ausländischen Auftraggebern ist Deutsch; die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen.
Soweit die Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit Hilfspersonen beauftragen, die nicht zu dem in § 5 RVG genannten Personenkreis zählen, können sie gleichwohl dieselben Gebühren und Auslagen verlangen, die entstanden wären, wenn die Rechtsanwälte die entsprechenden Tätigkeiten selbst ausgeübt hätten.
Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich in zivil-, arbeits-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
Bei Erteilung eines Auftrags ist ein angemessener Kostenvorschuss auf Aufforderung hin binnen 7 Tagen zu entrichten. Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, sind weitere Vorschüsse nach Aufforderung binnen gleicher Frist zu entrichten, wenn der Anfall weiterer Gebühren oder eines besonderen Aufwands absehbar ist.
Die Gebührenrechnung der Rechtsanwälte sind in 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das im Briefkopf angegebenen Kanzleikonto zu leisten.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen die Möglichkeit besteht, Beratungs-, Prozess-, oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für die Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann. Sofern er Beratungs-, Prozess-, oder Verfahrenskostenhilfe erhalten möchte, muss er dies den Rechtsanwälten unter Vorlage von Belegen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsanwälte können die Aufhebung der Bewilligung der Beratungshilfe beantragen, wenn der Mandant auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. In diesem Fall können die Rechtsanwälte eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bei außergerichtlichen Sachverhalten und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines/einer Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Eine Kostenerstattung der für den Rechtsanwalt angefallenen Kosten erfolgt in diesen Fällen nicht. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann es zur Kostentragungspflicht trotz Obsiegens kommen.
Mit der Vollmachtserteilung werden die Rechtsanwälte berechtigt, die Zahlung der Forderung des Mandanten auf Ihr Anwaltskonto zu verlangen.
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte hiermit an diese ab. Die Rechtsanwälte nehmen die Abtretung an.
Bestehen offene Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte gegenüber dem Mandanten, so sind die Rechtsanwälte berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen den Rechtsanwälten und dem Mandanten bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Die Rechtsanwälte erteilen dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.
Jedes Mandat wird unabhängig von der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung erteilt. Das Bestehen einer solchen stellt den Mandanten nur insoweit von seiner Zahlungspflicht frei, wie die Versicherung tatsächlich und nach außergerichtlicher Aufforderung in angemessener Frist zahlt.
Die Rechtsanwälte werden für den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.
Die Haftung der Rechtsanwälte und Ihrer Gehilfen ist für ein Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 EUR beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Es sei denn, es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.
In Ehesachen haften die Rechtsanwälte weder für die Vollständigkeit noch für die Richtigkeit oder Echtheit der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs vorzulegenden Unterlagen. Sie haften auch nicht für die Richtigkeit der von den Versorgungsträgern errechneten und mitgeteilten Beiträge.
Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Mit der Übersendung der Unterlagen zur Betreibung einer Forderung ist der Auftrag an die Rechtsanwälte erteilt, wenn sie zum wiederholten Male für einen Mandanten tätig werden. Der Erteilung einer besonderen schriftlichen Vollmacht bedarf es nicht. Es gelten die in der ersten Vollmacht erteilten Absprachen.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten oder einen mündlichen Auftrag schriftlich bestätigt haben. Soweit Zustellungen an den Mandanten erfolgt sind, trägt dieser die Gewähr dafür, dass der Fristbeginn den Rechtsanwälten unverzüglich, rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wird.
Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und den Rechtsanwälten bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Rechtsanwälte oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags.
Für Verlust von Akten und Unterlagen durch Brand, Diebstahl oder Höhere Gewalt haften die Rechtsanwälte nicht.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er als Verbraucher dazu verpflichtet ist, die Gebührenrechnungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, zwei Jahre lang aufzubewahren. Für Unternehmer gelten andere Aufbewahrungspflichten.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig. Wir sind grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Im Übrigen gilt Ziff. 18 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
Der Mandant wird die Rechtsanwälte über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer, Bankverbindung etc. die Rechtsanwälte rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.
Werden dem Mandanten von den Rechtsanwälten Schreiben oder Schriftsätze übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant die Rechtanwälte sogleich informieren.
Während der Dauer des Anwaltsvertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten Kontakt aufnehmen.
Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem erteilten Auftrag.
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
Durch meine Unterschrift bestätige ich, die Mandatsbedingungen erhalten zu haben. Abweichende Vereinbarungen wurden weder schriftlich noch mündlich getroffen.