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Höhere Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2017

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2017

Seit 1.7.2017 gilt die neue Pfändungstabelle nach der Zivilprozessordnung. Der unpfändbare Grundbetrag ist auf 1.133,80 Euro/Monat (vorher: 1.073,88 €/Monat) gestiegen. 

Ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend der Unterhaltsberechtigten. Bei einer Unterhaltspflicht für eine Person darf ein zusätzlicher Betrag von 426,71 €/Monat (bis 30.6.2017: 404,16 €/Monat) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätzlich 237,73 €/Monat (bis 30.6.2017: 225,17 €/Monat).

Ermittelt werden kann die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens z. B. mit dem Pfändungsfreibetragsrechner auf dem Justizportal NRW (www.justiz.nrw.de - Bürger - service - Broschüren und Hilfen - Berechnung des Pfändungsbetrags).

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