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Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige – „Düsseldorfer Tabelle“ 2015

Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige – „Düsseldorfer Tabelle“ 2015

Seit dem 1.1.2015 gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle“. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der „Hartz-IV“-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:

 

Unterhaltspflicht

gegenüber

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2015

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

1.000 €

1.080 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

800 €

880 €

anderen volljährigen Kindern:

1.200 €

1.300 €

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen

Kindes:

1.100 €

1.200 €

Eltern:

1.600 €

1.800 €

 

Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.

 

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