Die Bundesrepublik Deutschland ist ein moderner Sozialstaat. Das ist in Art. 20 I GG festgelegt. Diese Staatszielbestimmung wird durch das Sozialrecht, also dem Recht der sozialen Sicherung, verwirklicht. Das Sozialrecht vereint diverse Gesetzesmaterien und weist Berührungspunkte sowie Überschneidungen mit zahlreichen anderen Rechtsgebieten auf.
Dabei teilt sich das Sozialrecht in drei große Bereiche:
Die Kernmaterien des Sozialrechts sind im Sozialgesetzbuch (SGB), dort in den Büchern SGB I-XII, normiert. Darüber hinaus gehören das Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz, Ausbildungsförderungsgesetz u.v.m. zu diesem breit gefächerten Rechtsgebiet.
Für Ansprüche, Rechte und Pflichten ist, wegen der enormen Bedeutung des Sozialrechts, sogar ein eigener Rechtsweg vorgesehen, denn solche Verfahren sind der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen (Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Per se gewährt das Sozialrecht jedermann in bestimmten Lebenslagen (meist finanzielle) Ansprüche, um jedenfalls das Existenzminimum abzusichern.
Gerade deshalb, weil sich die Anspruchsberechtigten oft in schwierigen Lebenssituationen befinden, wenn sie sozialrechtliche Hilfe brauchen, beraten wir sie behutsam und verhelfen ihnen zur angemessenen Durchsetzung ihrer Rechte. Auch unterstützen wir unsere Mandanten bei der teilweise komplizierten Beantragung von Leistungen, Hilfen und Zuschüssen.
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