Die Verschreibungspflicht gemäß dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit bezwecken, werden die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt.
Über einen solchen Verstoß hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8.1.2015 zu entscheiden. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Im entschiedenen Fall warf ein Apotheker seinem Berufskollegen vor, er hätte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt. Der Apotheker nahm deshalb seinen Berufskollegen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der beschuldigte Apotheker wandte seinerseits ein, dass er aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten Ärztin davon ausgehen durfte, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.
Der beschuldigte Apotheker war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände gemäß der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke für den Patienten auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst aufzusuchen.