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Halteverbot - keine Wartezeit vor dem Abschleppen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf.

Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011 machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca. 500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.

Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.