Infos zu den Rechtsgebieten
Seit dem 1.1.2015 gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle“. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der „Hartz-IV“-Sätze zum 1.1.2015. Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
1.000 € |
1.080 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
800 € |
880 € |
anderen volljährigen Kindern: |
1.200 € |
1.300 € |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.100 € |
1.200 € |
Eltern: |
1.600 € |
1.800 € |
Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.