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Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall vom 13.2.2014 beauftragte ein Hausbesitzer ein Fachunternehmen mit der Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit.

Im Werkvertrag wurde Folgendes vereinbart: "In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. ... Weitere Arbeiten oder weitergehende Zusagen wurden nicht vereinbart. ... Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. ..."

Es drückte jedoch auch nach Abschluss der Arbeiten wiederholt Feuchtigkeit in den Keller ein. Der Auftragnehmer reklamierte beim Werkunternehmer.

Der Unternehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet, entschieden die Richter des OLG. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Zwar schuldete der Unternehmer nur eine bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene, oben in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebene Abdichtung des Kellers mittels Injektionsverfahren, aber zugleich ei