Die Bundesregierung hat am 4.6.2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und die Verbraucher geschützt werden sollen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung vom 13.6.2014 die Reform beraten und im Kern keine Einwendungen hiergegen erhoben.
Ziel des Gesetzes ist, dass die Versicherungsnehmer auch in Zukunft die ihnen zugesagten Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten. Nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre werden untersagt, solange dies erforderlich ist, um die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen sicherzustellen. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen ausreichen, um die den Versicherten gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren.
Die Überschussbeteiligung der Versicherten wird an das Niedrigzinsumfeld angepasst. Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen wird von 75 % auf 90 % angehoben. Es ist künftig einfacher möglich, garantierte Zinsleistungen aus anderen Ergebnisquellen zu finanzieren, wenn die Kapitalerträge dazu nicht ausreichen. Die Versicherer werden verpflichtet, Angaben zu veröffentlichen, mit denen die Überschussbeteiligung für ihre Kunden und für Dritte nachvollziehbarer wird.
Versicherer und Aufsicht müssen Risiken frühzeitiger erkennen und danach handeln. Dazu werden insbesondere mehrjährige Prognoserechnungen der Versicherer ausdrücklich im Gesetz verankert. Daneben werden die Regelungen für die Sanierungsplanung der Unternehmen verbessert und die Handlungsoptionen der Aufsicht gestärkt, wenn die langfristige Risikotragfähigkeit der Versicherer nicht gegeben ist.
Die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte wird erhöht. Dafür müssen insbesondere Versicherungsvermittler die Höhe ihrer Provision gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen. Die bilanzielle Anrechenbarkeit von Abschlusskosten wird herabgesetzt (Absenkung des Höchstzillmersatzes). So soll Druck auf die Versicherungsunternehmen ausgeübt werden, ihre Abschlusskosten zu senken.
Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten kann begrenzt werden, sofern die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen nicht ausreichen, um die den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren. Damit wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Ausgleich zwischen den Interessen der in einer Risikogemeinschaft verbunden Versicherten hergestellt. In der gegenwärtigen Situation bevorzugt die bestehende Regelung einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft fällig werden.
Der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen für Neuverträge wird herabgesetzt. Die Möglichkeit der Versicherer, Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurückzuhalten statt sie an die Versicherten auszuschütten, wird begrenzt.