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Schadensersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 15.7.2014 eine Entscheidung zur Frage des Schadensersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.

In dem entschiedenen Fall wurde ein in den aktuellen Charts befindlicher Titel, für den einen Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Der EDV-Nutzer wurde hierfür von dem Tonträgerhersteller abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden“ und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen.

In der Rechtsprechung wurde mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.

Nach dem Urhebergesetz beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Diese Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution“ im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche und nicht eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.