Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden in ihrem Urteil vom 14.4.2014, dass einem Reisenden – bei Nichtdurchführung der Reise aufgrund eines Rechtsstreits bezüglich des Reisepreises – zum einen die Erstattung des Reisepreises und zum anderen ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten zusteht.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Mutter buchte für sich, ihre Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien. Der Reiseveranstalter übersandte daraufhin eine Reisebestätigung, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476 € betrage. In einer weiteren Bestätigung wurde der Reisepreis dann mit 1.397 € pro Person angegeben. Die Mutter war mit dieser Änderung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Preis. Die Reisegesellschaft verweigerte dies. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung.
Das OLG entschied, dass der Mutter ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung der Reise zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten auf die Hälfte des Reisepreises, da ein Urlaub – auch ohne Reise – einen Erholungswert hat.
Im entschiedenen Fall wurde als Reisepreis jedoch nicht der Gesamtbetrag von 5.588 € zugrunde gelegt, sondern der ursprüngliche Preis.