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Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 19.3.2015.

Im entschiedenen Fall waren zwei Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der 19-jährige Auszubildende (Azubi) arbeitete an der Wuchtmaschine. Er warf ohne Vorwarnung mit vom 17-jährigen abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und verletzte diesen schwer an Schläfe und Auge. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Geschädigten eine monatliche Rente in Höhe von ca. 200 €. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, der 19-jährige hat schuldhaft gehandelt und verurteilte ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 €. Das BAG bestätigte die Entscheidung.

Nach dem Sozialgesetzbuch sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall u. a. vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sah der BAG in diesem Fall jedoch nicht als erfüllt.