Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob eine verwendete sog. „Spätehenklausel“ eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. In dem Fall aus der Praxis verlangte die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters eines Unternehmens Witwenrente. Ihrem verstorbenen Mann waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden.
Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann nicht. Die Ehe war erst am 8.8.2008 geschlossen worden. Das Unternehmen weigerte sich aus diesem Grund, an die Witwe eine Rente zu zahlen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die „Spätehenklausel“ gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam. Der verstorbene Ehemann wurde durch die „Spätehenklausel“ unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Das AGG lässt jedoch bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu.
Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Die „Spätehenklausel“ führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.