Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 31.10.2014.
Im entschiedenen Fall parkte ein Fahrzeughalter seinen Pkw in einer Parkbucht an einer Straße. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von einer am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des Pkw. Von der Stadt verlangte der Halter Schadensersatz in Höhe von ca. 4.700 €.
Die OLG-Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass hier eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Stadt vorlag und sie zu 4.700 € Schadensersatz verurteilt. Die Behörde habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren hat eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Diese müssen aber auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sein. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber dann vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätte.