In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 30.1.2014 entschiedenen Fall war ein 60 Jahre alter promovierter Rechtsanwalt seit dem Jahr 1988 als Einzelanwalt tätig. Eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft wies in einer Anzeige in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" darauf hin, dass sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suche. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Kanzlei mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Die Kanzlei suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u. a.: "Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet?"
Die Bewerbung des 60-jährigen Anwalts lehnte die Kanzlei ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Bewerber von der Kanzlei eine Entschädigung von 10.000 € wegen Altersdiskriminierung.
Die Richter des LAG kamen zu dem Entschluss, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Sie haben jedoch in der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Anwalts bestünden, d. h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Nachdem die Anwaltskanzlei sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 € zu spenden, hat der Anwalt seine Berufung zurückgenommen.