Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 1.9.2015.
Im entschiedenen Fall wurde ein als Lagerist tätiger Mann aushilfeweise in einem anderen Lager seines Arbeitgebers eingesetzt. Infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers verunglückte er auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Weg befand, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar waren. Der Verunglückte erklärte, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren hatte.
Die Richter des LSG gaben ihm recht. Verfährt sich ein Versicherter, bleibt er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gilt jedenfalls so weit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen ist, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen ist, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit ist insoweit unerheblich. Auch bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfährt.