Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Anspruch auf Urlaub, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die Urlaubsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Geburtsdatum
Kalenderjahr, für das die Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird
Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses
Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr
Anzahl der gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage (außer Urlaubstage aus dem Vorjahr)
bei Nichtvorliegen einer Fünftagewoche die Art und den Umfang des Arbeitsverhältnisses
Anmerkung: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann ein Zwangsgeld von 200 € festgesetzt werden, wenn der Verpflichtung zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung nicht nachgekommen wird.